Einflussreiche Karlsruher gründeten 1953 unseren Verein, um den Mangel an Laboratorien und Studienplätzen zu beseitigen. Heute bilden wir ein Netzwerk, um Know-how zu teilen und Brücken zu schaffen zwischen Industrie, Hochschulen und Studierenden.

Es geht immer auch besser.
Warum FREUNDE machen, was sie machen.

Der gemeinnützige Verein der FREUNDE der Hochschule Karlsruhe fördert die Hochschule und insbesondere die Studierenden. Im Rahmen unserer Unterstützung fördern wir zahlreiche Maßnahmen, Aktivitäten und Projekte um Möglichkeiten und Chancen zu schaffen.

Das Magazin der Hochschule Karlsruhe ist offizielles Mitteilungsblatt für die Mitglieder der FREUNDE. Darin werden wichtige Mitteilungen wie z.B. die Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht.

WOHNRAUM
bezahlbar und zentral
im :DOMUS7
EXKURSIONEN
zu Firmen, Tagungen,
Fachmessen und mehr
PROJEKTE
in studentischen und
wissen
schaftlichen Bereichen
STIPENDIEN
zur Förderung
junger Talente
AUSZEICHNUNGEN
für herausragende
Leistungen
AKTIVITÄTEN
auf dem Campus
und im Wohnheim

Vorstand

Der Vorstand der FREUNDE setzt sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern
und den Freundeskreisen der Hochschule Karlsruhe zusammen.
Vertretende aus der Wirtschaft helfen bei der Einwerbung von Drittmitteln.
1. Vorsitzender

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Eisebraun

Stellvertretende Vorsitzende:

Prof. Dr. Rose Marie Beck (Rektorin HKA)
Prof. Dr.-Ing. Robert Pawlowski
Prof. Dr.-Ing. Manfred Strohrmann
Prof. Dr.-Ing. Christian Wurll

Geschäftsführer:

Harry Clausnizer

Schriftführer:

Dipl.-Ing. (FH) Simeon Meier

Schatzmeister:

Dipl.-Inform. (FH) Matthias Helferich

Vereinshistorie, Campus+, Redaktionsbeirat:

Dipl.-Ing. (FH) Andreas Rieger

Spenden, Akquise, Verbindung zur H-KA:

Dipl.-Ing. (FH) Karl G. Linder

Ehrenvorstand:

Prof. Dr.-Ing. Dieter Klaus Adler

Ehrenvorsitzender:

Dipl.-Ing. (FH) Frans Wieser

Maximale Transparenz: Der Geschäftsbericht zum Download

Die FREUNDE der Hochschule Karlsruhe sind gemeinnützig. Wir haben nichts zu verbergen und möchten mit der erstmaligen Veröffentlichung des Geschäftsberichts einen Einblick die abgeschlossenen Geschäftsjahre ermöglichen. 

Satzung

Die FREUNDE der Hochschule Karlsruhe e.V. sind ein eingetragener Verein. Wir sind als gemeinützig anerkannt und verfolgen die in unserer am 08. April 2022 beschlossenen Satzung festgelegte Ziele.
Satzung lesen

FREUNDE der Hochschule Karlsruhe e.V. - Stand: 08. April 2022 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein wurde 1953 gegründet und führt heute den
Namen "Freunde der Hochschule Karlsruhe e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung der
Wissenschaft, Lehre und Forschung. Eine weitere Aufgabe
ist die Unterstützung der Studierenden durch die
Unterhaltung von Wohnheimen für Studierende, sowie den
Kontakt zwischen den Alumni, den Firmen und Behörden
und der Hochschule und ihrer Fakultäten zu fördern und zu
pflegen. Außerdem ist es Aufgabe des Vereins
Maßnahmen zu unterstützen, die geeignet sind die
Hochschule zu fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Natürliche Personen, insbesondere Alumni der Hochschule
und juristische Personen sowie Behörden, Firmen,
Organisationen, Vereine und Körperschaften können als
Mitglieder dem Verein beitreten.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
und deren Bestätigung durch den Vorstand erworben.

 

 

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluss
oder Tod.
2. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier
Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss
des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den
Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung Widerspruch bei der Mitgliederversammlung
erhoben werden, die endgültig entscheidet. Der
Widerspruch ist beim Vorstand einzulegen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
1. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins
hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Sie haben Rede und Stimmrecht in den
Mitgliederversammlungen nach § 11 1., 2. und 3.
2. Ausscheidende Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, die sich in mehrjähriger Tätigkeit um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben Rede- und Stimmrecht wie Ehrenmitglieder. Darüber hinaus können sie an den Sitzungen des
geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes (§§ 9 und
10) mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.



§ 6 Freundeskreise
1. Innerhalb der Fakultäten, Studiengänge und der
Studierendenwohnheime kann der Verein Freundeskreise
bilden. Ihre Mitglieder sind Mitglieder des Vereins im Sinne
von § 3 dieser Satzung.
2. Die Aufgaben des Freundeskreises sind:
a) durch Fachtagungen den Studierenden und Mitgliedern
Möglichkeiten der Information über wissenschaftliche
Entwicklungen und deren Anwendung in der Praxis zu
geben.
b) den Kontakt zwischen Studierenden, Alumni und
Mitgliedern der Freundeskreise zu fördern und laufend zu
pflegen.
3. Jeder Freundeskreis kann sich eine Geschäftsordnung
geben, die vom erweiterten Vorstand zu genehmigen ist.

§ 7 Einkünfte des Vereins
Die Einkünfte bestehen aus:
a) regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen
b) freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
c) Geld- und Sachspenden von Firmen und Behörden
d) Erträgen aus dem Vereinsvermögen.

§ 8 Leistungen des Vereins
Alle Leistungen des Vereins an die Hochschule und ihre Organe
sind freiwillig; sie orientieren sich am Beitrags- und Spendenaufkommen.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Geld- und
Sachmitteln besteht nicht.


§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, mindestens drei, höchstens fünf stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführenden, dem Schriftführenden,
dem/der Schatzmeister:in.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Ist nach Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer
Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand
geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam
vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder einen seiner
Stellvertretenden und dem Geschäftsführenden oder dem
Schriftführenden.
4. Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen
des Vereins. Er wickelt die Geschäfte des Vereins ab und
bestimmt über die Art und Höhe der Zuwendungen an die
Hochschule und ihre Organe im Benehmen mit dem erweiterten Vorstand.
5. Interne Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes
erfordern in Vorstandssitzungen die Anwesenheit der Hälfte
der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes.

§ 10 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem Vorstand nach § 9 1., den jeweiligen Vorsitzenden der
Freundeskreise nach § 6 1., wenn diese mindestens zehn
Mitglieder zählen, bis zu acht von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Personen für
besondere Aufgaben.
2. Für die Wahl und die Amtsdauer des erweiterten
Vorstandes gelten analog die Bestimmungen des § 9 2.
3. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und hat ein
Mitwirkungsrecht bei der Bemessung der Höhe der
Zuwendungen an die Freundeskreise.
4. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Annahme
oder Ablehnung der von den Freundeskreisen vorgelegten
Geschäftsordnungen nach § 6 3.







§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens
einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einberufen werden.
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, 
wenn diese von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes
oder zehn Mitgliedern des erweiterten Vorstandes oder
einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt werden.
3. Eine Befragung der Mitglieder des Vereins durch
schriftliche Abstimmung an Stelle einer Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung ist zulässig,
wenn sie sich nur auf einen wichtigen Punkt beschränkt.
4. Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung sind
mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich zu
stellen.
5. Natürliche Personen können sich in der Mitgliederversammlung
nicht vertreten lassen.
6. Juristische Personen werden durch eine einzelne
bevollmächtigte Person oder einen gesetzlich Vertretenden
in der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine
juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren
Personen gemeinsam vertreten werden, so muss sie eine
einzelne Person bevollmächtigen.
7. Behörden, Einzelfirmen, Organisationen und Vereine
werden von ihren Leitenden, innehabenden Personen bzw.
Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch von diesen
bevollmächtigten Personen vertreten.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
a) Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl des Vorstandes
d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
e) Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes für bestimmte Aufgaben
f) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfenden, die nicht den Vorständen nach §§ 9 und 10 angehören dürfen
g) Die Beschlussfassung über den vom erweiterten Vorstand vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes
h) Die Beschlussfassung über Investitionen, die über den jährlichen Haushaltsplan hinausgehen
i) Die Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
k) Die Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
l) Die Satzungsänderung
m) Die Auflösung des Vereins.











§ 13 Beschlüsse und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt
sind nur anwesende Mitglieder.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht
mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet
sowohl im erweiterten Vorstand als auch in der
Mitgliederversammlung die Stimme des Vorsitzenden. Bei
Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
4. Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von einem Geschäftsführenden und einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist
berechtigt, die Niederschrift bei der Geschäftsstelle
einzusehen.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit drei viertel
Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung
des Vereins.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Hochschule Karlsruhe zu mit der Bestimmung, dass es nur für anerkannte und gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden darf.










§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins
werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung beruht je nach Art der Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a, b, c, f DSGVO.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art.
18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20
DSGVO und
• das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.
Ein entsprechendes Informationsblatt gemäß Art. 13 und Art
21 DSGVO wird dem Mitglied zur Verfügung gestellt.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst
für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt
zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der
EU-Datenschutzgrundverordnung (Art. 37 DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 38 BDSG) benennt der
geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte.
5. Falls das Mitglied eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt,
werden an diese E-Mail-Adresse regelmäßig Informationen
zu Mitgliederaktionen, Einladungen zur Mitgliederversammlung und
andere Informationen rund um die Mitgliedschaft zugesandt.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. April
2022 beschlossen und tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Die Satzung vom 10. Mai 2019 ist damit ungültig.












 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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