FREUNDE der Hochschule Karlsruhe e.V. - Stand: 08. April 2022
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist in erster Linie die Förderung der Wissenschaft, Lehre und Forschung. Eine weitere Aufgabe ist die Unterstützung der Studierenden durch die Unterhaltung von Wohnheimen für Studierende, sowie den Kontakt zwischen den Alumni, den Firmen und Behörden und der Hochschule und ihrer Fakultäten zu fördern und zu pflegen. Außerdem ist es Aufgabe des Vereins Maßnahmen zu unterstützen, die geeignet sind die Hochschule zu fördern. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Mitgliedschaft
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§ 4 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. 2. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. Der Widerspruch ist beim Vorstand einzulegen. |
§ 5 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz 1. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben Rede und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen nach § 11 1., 2. und 3. 2. Ausscheidende Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, die sich in mehrjähriger Tätigkeit um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben Rede- und Stimmrecht wie Ehrenmitglieder. Darüber hinaus können sie an den Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes (§§ 9 und 10) mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. |
§ 6 Freundeskreise |
§ 7 Einkünfte des Vereins Die Einkünfte bestehen aus: a) regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen b) freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder c) Geld- und Sachspenden von Firmen und Behörden d) Erträgen aus dem Vereinsvermögen. |
§ 8 Leistungen des Vereins Alle Leistungen des Vereins an die Hochschule und ihre Organe sind freiwillig; sie orientieren sich am Beitrags- und Spendenaufkommen. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Geld- und Sachmitteln besteht nicht. |
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, mindestens drei, höchstens fünf stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführenden, dem Schriftführenden, dem/der Schatzmeister:in. 2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ist nach Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertretenden und dem Geschäftsführenden oder dem Schriftführenden. 4. Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er wickelt die Geschäfte des Vereins ab und bestimmt über die Art und Höhe der Zuwendungen an die Hochschule und ihre Organe im Benehmen mit dem erweiterten Vorstand. 5. Interne Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes erfordern in Vorstandssitzungen die Anwesenheit der Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes. |
§ 10 Der erweiterte Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem Vorstand nach § 9 1., den jeweiligen Vorsitzenden der Freundeskreise nach § 6 1., wenn diese mindestens zehn Mitglieder zählen, bis zu acht von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen für besondere Aufgaben. 2. Für die Wahl und die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes gelten analog die Bestimmungen des § 9 2. 3. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und hat ein Mitwirkungsrecht bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen an die Freundeskreise. 4. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der von den Freundeskreisen vorgelegten Geschäftsordnungen nach § 6 3. |
§ 11 Die Mitgliederversammlung |
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen: a) Die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes b) Die Entlastung des Vorstandes c) Die Wahl des Vorstandes d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden e) Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes für bestimmte Aufgaben f) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfenden, die nicht den Vorständen nach §§ 9 und 10 angehören dürfen g) Die Beschlussfassung über den vom erweiterten Vorstand vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes h) Die Beschlussfassung über Investitionen, die über den jährlichen Haushaltsplan hinausgehen i) Die Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages k) Die Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes l) Die Satzungsänderung m) Die Auflösung des Vereins. |
§ 13 Beschlüsse und Wahlen 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. 2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet sowohl im erweiterten Vorstand als auch in der Mitgliederversammlung die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. 4. Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Geschäftsführenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzusehen. |
§ 14 Auflösung des Vereins 1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit drei viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Hochschule Karlsruhe zu mit der Bestimmung, dass es nur für anerkannte und gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden darf. |
§ 15 Datenschutz im Verein 1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung beruht je nach Art der Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a, b, c, f DSGVO. 2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: • das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO und • das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Ein entsprechendes Informationsblatt gemäß Art. 13 und Art 21 DSGVO wird dem Mitglied zur Verfügung gestellt. 3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (Art. 37 DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 38 BDSG) benennt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte. 5. Falls das Mitglied eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt, werden an diese E-Mail-Adresse regelmäßig Informationen zu Mitgliederaktionen, Einladungen zur Mitgliederversammlung und andere Informationen rund um die Mitgliedschaft zugesandt. |
§ 16 Inkrafttreten
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